I. Geltung
1. Für unsere Leistungen gelten ausschließlich nachstehende Geschäftsbedingungen, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird.
2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge desselben Auftraggebers, selbst wenn auf sie im Einzelfall nicht Bezug genommen wird.
II. Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht von uns schriftlich ein anderes erklärt ist.
2. Aufträge sind erst dann angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Als Bestätigung gilt auch die Aufnahme der in Auftrag gegebenen Arbeiten.
3. Maßgebend für den Inhalt des Auftrags ist allein die Auftragsbestätigung in Verbindung mit unseren Geschäftsbedingungen. Mündliche Nebenreden, Vertragsergänzungen oder Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
4. Soweit unser Angebot auf den Angaben des Auftraggebers beruht, sind wir bei Abweichungen der tatsächlichen Verhältnisse von diesen Angaben berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und ein neues Angebot abzugeben.
5. Die mit dem Angebot oder während der Vertragsdauer dem Auftraggeber übergebenen Unterlagen (Skizzen, Pläne usw.) bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere Genehmigung weder veröffentlicht noch vervielfältigt noch sonst in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck benutzt werden.
III. Ausführung Der Leistungen
1. Die für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Maschinen, Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel, werden von uns gestellt. Werden vom Auftraggeber bestimmte Betriebsmittel vorgeschrieben, so können wir diese durch andere gleichwertige Mittel ersetzen.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche sachlichen und organisatorischen Maßnahmen kostenlos zu treffen, die eine ungehinderte Durchführung unserer Arbeiten gewährleisten. Er ist insbesondere verpflichtet
soweit für unsere Arbeiten erforderlich, kaltes und warmes Wasser, Strom, Beleuchtung, Hilfsmittel zum Abladen, Aufzüge, Rüst- und Hebewerkzeuge, Gerüste,
geeignete verschließbare Räume für Kleiderablage und Aufenthalt des Personals und zur Aufbewahrung unserer Betriebsmittel, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Steht ein verschließbarer Raum nicht zur Verfügung, so hat bei Abhandenkommen oder Beschädigung von uns gestellter Betriebsmittel der Auftraggeber zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, während der Vertragsdauer eintretende örtliche oder sachliche Veränderungen, sofern sie Einfluss auf unsere Leistungen haben können uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt diese Anzeige, haben wir daraus entstehende Folgen nicht zu vertreten.
4. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Ausführung unserer Leistung durch eine bestimmte Person. Wir sind berechtigt, auch Subunternehmer mit der Durchführung des Auftrags zu beauftragen.
IV. Leistungszeit
1. Von uns gemachte Angaben über Leistungstermine und -fristen sind unverbindlich. Ist dem Auftraggeber die Bestimmung der Leistungszeit überlassen, so ist diese für uns nur verbindlich, wenn sie nicht früher als 30 Tage nach Auftragserteilung erfolgt und uns bis zum Arbeitsbeginn eine Frist von mindestens 48 Stunden gewährt wird.
2. Höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereichs, Betriebsstörungen, Rohstoff-, Energie-, Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Verfügungen staatlicher Stellen oder das Fehlen behördlicher für die Ausführung der Leistung erforderlicher Genehmigungen befreien uns für die Dauer der Störung nicht durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.
3. Kommen wir mit unserer Leistung in Verzug, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns eine angemessene Nachfrist setzt und wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen; die Nachfrist muss mindestens eine Woche betragen. Ansprüche auf Ersatz des Verzugsschadens und auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung sind auf die bei Vertragsschluss für uns voraussehbaren Schäden beschränkt; dies gilt nicht, wenn Verzug oder Nichterfüllung durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
V. Preise, Zahlungen
1. Von uns genannte Preise sind Netto-Preise, die sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer verstehen.
2. Unsere Preise sind aufgrund der Material und Lohnkosten und gesetzlichen tariflichen Lohnnebenkosten im Zeitpunkt unseres Angebots kalkuliert. Ändern sich später als vier Monate nach Vertragsschluss oder bei Aufträgen, die regelmäßig wiederkehrenden Leistungen zum Gegenstand haben, unsere Selbstkosten infolge Erhöhungen oder Ermäßigungen der Tariflöhne unserer Arbeitnehmern oder der gesetzlichen tariflichen Lohnnebenkosten, so sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise im Umfang der 4/5 der genannten Änderungen an diese anzupassen.
3. Mehrleistungen, die nicht Gegenstand der Leistungsbeschreibung sind, können wir nach unserer Wahl nach den vertraglichen Vergütungssätzen oder nach dem besonderen Aufwand an Arbeitszeit und Betriebsmitteln abrechnen.
4. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen.
5. Die Annahme von Wechseln von Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die Zahlung gilt erst an dem Tag als geleistet, an dem wir über den Rechnungsbetrag in bar verfügen können. Diskont- und sonstige Wechselspesen sind vom Auftraggeber zu tragen. Wir übernehmen keine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung.
6. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers berechnen wir Verzugszinsen in Höhe des Zinssatzes, den wir für Bankkredite zahlen müssen, mindestens jedoch 5 % über dem Basiszinssatz.
7. Gegen unsere Zahlungsansprüche kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten fälligen Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis wie unsere Forderung beruht.
VI. Abnahme, Gewährleistung, Haftung
1. Unsere Reinigungsarbeiten sind vom Auftraggeber unverzüglich abzunehmen. Die Abnahme wird durch die Unterschrift auf dem Auftragsübernahmeschein bestätigt. Unterbleibt diese Abnahme, gilt die Abnahme mit Ablauf von 24 Stunden nach schriftlicher Mitteilung, des Abschlusses der Reinigungsarbeiten als vollzogen. Diese Abnahmefiktion wird dem Auftraggeber mit gleichem Schreiben mitgeteilt.
2. Der Auftraggeber hat uns offensichtliche Mängel unserer Leistungen bei deren Abnahmen, sonst innerhalb von 24 Stunden nach Beendigung unserer Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Zeigt sich später ein Mangel unserer Leistungen, so ist er uns unverzüglich, längstens innerhalb von 24 Stunden nach der Entdeckung anzuzeigen. Andernfalls gelten unsere Leistungen als abgenommen und genehmigt. Werden Leistungen nach der Abnahme bemängelt, so hat der Auftraggeber in Zweifelsfällen zu beweisen, dass die Mängel bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Reinigungsarbeiten vorhanden waren und nicht nachträglich durch erneute Verunreinigung entstanden sind.
3. Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelanzeige kann der Auftraggeber nach unserer Wahl Nachbesserung oder Minderung der vertraglichen Vergütung verlangen. Der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen.
4. Personen- und Sachschäden, die durch unsere Arbeitnehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen verursacht werden, sind uns unverzüglich, längstens innerhalb von 24 Stunden anzuzeigen. Andernfalls entfällt unsere Haftung.
5. Unsere Haftung ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung jedoch der Höhe nach auf den vorhersehbar vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und vertrauen darf. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit. Ansonsten ist jeder Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere auch auf Ersatz von Folgeschäden, soweit rechtlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen.
VII. Rücktritt, Kündigung
1. Treten unvorhergesehene Ereignisse im Sinne der vorstehenden Ziffer IV. (2) ein und verändern sich infolgedessen die wirtschaftliche Bedeutung oder der Inhalt unserer Leistung wesentlich oder wirken die Ereignisse auf unseren Betrieb erheblich ein oder erweist sich die vereinbarte Leistung wegen eines solchen Ereignisses nach Vertragsschluss als unmöglich, so sind wir berechtigt, eine angemessene Anpassung des Vertrages durchzuführen. Soweit eine Vertragsanpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
2. Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers gestellt oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren über das Vermögen des Auftraggebers eröffnet worden ist.
3. Haben wir regelmäßig wiederkehrende Leistungen zu erbringen, so tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages.
4. Hat der Vertrag regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Gegenstand, so gilt er auf die Dauer eines Jahres ab Beginn der Ausführung als abgeschlossen, sofern nichts anderes vereinbart wird.
5. Der Vertrag verlängert sich im Falle des Abs. 4 jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Vertragsjahres gekündigt wird.
6. Ein Rücktritt vom Vertrag oder die Kündigung eines Vertrages bedürfen der Schriftform.
7. Wenn nicht anders vereinbart beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate.
VIII. Schlussbestimmungen
1. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
2. Für Verträge über Baureinigung gelten ergänzend die Bestimmungen der VOB Teil B in der jeweils gültigen Fassung.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
4. Soweit rechtlich zulässig, ist der Sitz unseres Unternehmens Gerichtsstand für alle Streitigkeiten.